Was tun beim Nachbarschaftsstreit?

Ob als Eigentümerin oder als Mieter: Zwistigkeiten zwischen Nachbarn kann es leider überall geben.

Wird aus einer Unstimmigkeit ein Streitfall, ist es ratsam, einen kühlen Kopf zu bewahren. Auch im Falle von Provo­kationen – oder ganz besonders dann. Den Respekt vor dem Gegenüber nicht zu verlieren, lohnt sich immer. Und macht eine Schlichtung trotz unterschiedlicher Ansichten sehr viel wahrscheinlicher.

Die folgende Checkliste kann Sie dabei unterstützen, in der Hitze des Gefechts keine wichtigen Schritte auszulassen.

  • Bevor man andere Massnahmen einleitet, ist das Gespräch mit dem «Störer» zu suchen. Warten Sie, bis die erste Wut abgeklungen ist. Bleiben Sie sachlich und freundlich. Unter Umständen hilft es auch, Ihren Nachbarn oder Ihre Nachbarin zu sich einzuladen, damit er oder sie sich selber ein Bild vom Ausmass der Störung wie beispielsweise Grillrauch oder Lärm aus der fremden Wohnung machen kann.
  • Ruft man die Polizei, lässt sich damit allenfalls eine akute Störung beseitigen. In aller Regel führt dies aber zur Eskalation und kann das nachbarschaftliche Verhältnis auf lange Zeit trüben.
  • Je nach Art der Störung hilft ein – freundlich, aber bestimmt – formulierter Aushang.
  • Führen weder mündliche noch schriftliche Hinweise zu einer Lösung, ist eine dritte Partei als Vermittler oder Schlichter beizu­ziehen. Bei Mietern kann das der Vermieter sein, in Miet­liegen­schaften wie bei Stockwerkeigentumsgemeinschaften die Verwaltung oder aber ein professioneller Mediator.
  • Der Vermieter kann einem Mieter, der trotz Abmahnung den Hausfrieden wiederholt in schwerer Weise stört, kündigen. Die Verwaltung kann einen uneinsichtigen Bewohner abmahnen und auffordern, Störungen zu vermeiden.
  • Die Missachtung des Hausfriedens durch einzelne Eigentümer oder Mieter kann an der Stockwerkeigentümerversammlung thematisiert werden mit dem Ziel, innerhalb der Gemeinschaft eine gemeinsame Lösung zu finden.
  • Als Ultima Ratio bleibt nur der Rechtsweg. Im Zivilprozess kann auf Unterlassung der Störung und gegebenenfalls auf Schadenersatz geklagt werden. Die geschädigte Mietpartei kann beim Vermieter eine Mietzinsreduktion verlangen. Der Vermieter wiederum kann Rückgriff auf die störende Mietpartei nehmen.
  • Unter Umständen besteht Grund für eine Strafanzeige. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass Strafverfahren den Konflikt nicht lösen, sondern das Verhältnis unter den betroffenen Nachbarn nachhaltig schädigen.

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